Finanzamt

Die Grunderwerbsteuer fällt bei bei jedem Immobilienverkauf an. Sie unterscheidet sich in der Höhe und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises.

Seit dem 01.09.2006 dürfen die Bundesländer über die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es einen bundesweit einheitlichen Satz von 3,5%. Nur die Bundesländer Bayern und Sachsen haben die Steuer nicht erhöht. Im Falle einer Erbschaft, bei einer Schenkung oder bei einem Verkauf zwischen direkten Verwandten (Ehepaar, Eltern und Kinder) wird keine Erbschaftssteuer fällig. Bei Verkäufen unter Geschwistern gilt dies jedoch nicht. Auch bei Geringwertigkeit bis 2.500 Euro entfällt die Grunderwerbsteuer.

In jedem Kaufvertrag werden Verkäufer und Käufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Der Notar wird die Zahlungspflicht in der Regel auf den Käufer übertragen. Im Fall einer Nichtzahlung durch den Käufer kann das Finanzamt das Geld auch beim Verkäufer eintreiben. Ist die Grundsteuer bezahlt, stellt das Finanzamt dem Käufer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Erst nach Vorliegen dieses Bescheinigung darf der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

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