RECHTLICHES ZUR MIETKAUTION! WAS MÜSSEN SIE UNBEDINGT BEACHTEN!

Vermieter verlangen häufig die komplette Mietkaution bei der Schlüsselübergabe. Sie händigen die Schlüssel erst nach der Zahlung aus. Das wirft die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit auf. Die genaue Kenntnis der rechtlichen Lage verhindert von Beginn an Streit mit den Mietern.
Rechtliches zur Mietkaution
Das deutsche Mietrecht regelt die Kaution in § 551 BGB. Die Kaution sichert den Vermieter gegen Schäden in der Wohnung oder fehlende Mietzahlungen ab. Der Vermieter darf maximal das Dreifache einer Nettokaltmiete als Kaution verlangen. Mieter zahlen die Kaution laut § 551 Abs. 2 BGB in drei gleichen Monatsraten. Die erste Rate wird mit der ersten Mietzahlung fällig. Diese Regelung erleichtert dem Mieter die Zahlung. Er muss nicht den gesamten Betrag sofort aufbringen.
Schlüsselübergabe und Kautionszahlung
Oft knüpfen Vermieter die Schlüsselübergabe an die Kautionszahlung. Dafür gelten klare rechtliche Vorgaben:
Der Mieter muss vor der Schlüsselübergabe nicht die gesamte Kaution zahlen. Der Vermieter darf nur die erste Rate als Bedingung setzen. Zahlt der Mieter die erste Rate nicht, behält der Vermieter die Schlüssel rechtmäßig ein. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht im § 273 Abs. 1 BGB. Der Vermieter nutzt es, bis die erste Rate eingeht. Der Mieter hat Rechte, wenn der Vermieter die komplette Kaution vorab fordert. Das gilt auch, wenn er die Schlüssel trotz erster Rate nicht übergibt. Der Mieter kündigt dann fristlos nach § 543 Abs. 2 BGB. Er zahlt keine Miete, solange er die Wohnung nicht nutzen kann.
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